In Bezug auf die Abgrenzung des Förderprogramms SOKAS zu anderen Stromeffizienzinstrumenten (Förderprogramme, Vorschriften) ist folgendes zu beachten:
1. Zielvereinbarung mit der EnAW zur Erfüllung des Grossverbraucherartikels des Standortkantons
Besteht eine Zielvereinbarung mit der EnAW zur Erfüllung des Grossverbraucherartikels des Standortkantons ist die Additionalität zu belegen. Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Die Massnahme ist in der Zielvereinbarung nicht berücksichtigt. Sie gilt in diesem Fall als additional und kann unterstützt werden.
- Die Massnahme ist Teil einer in der Zielvereinbarung bereits berücksichtigten Massnahme: In diesem Fall können nur allfällige zusätzliche Leistungen der Massnahme im Vergleich zu den bereits im Rahmen der Zielvereinbarung berücksichtigten Leistungen unterstützt werden.
In beiden Fällen muss das Unternehmen die von SOKAS bzw. ProKilowatt unterstützte Massnahme unbedingt der EnAW mitteilen, damit die zusätzliche Energieeinsparung im Vergleich zur Grundmassnahme oder zu anderen in der Zielvereinbarung aufgeführten Massnahmen als zusätzliche Massnahme bei der Beurteilung des Erreichungsgrads der in der Zielvereinbarung definierten Zielen korrekt berücksichtigt wird.
2. Rückerstattung des Netzzuschlags (KEV-Rückerstattung)
Besteht eine Rückerstattung des Netzzuschlages (KEV-Rückerstattung), so ist die Additionalität zu belegen. Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Die Massnahme ist in der Zielvereinbarung nicht berücksichtigt. Sie gilt in diesem Fall als additional und kann unterstützt werden.
- Die Massnahme ist eine im Rahmen der KEV-Rückerstattung bereits berücksichtigten Massnahme: In diesem Fall können nur allfällige zusätzliche Leistungen der Massnahme im Vergleich zu den bereits im Rahmen der Zielvereinbarung berücksichtigten Leistungen unterstützt werden.
3. Zielvereinbarung direkt mit dem Kanton zur Erfüllung des Grossverbraucherartikels des Standortkantons
Besteht eine Zielvereinbarung direkt mit dem Kanton (KZV) zur Erfüllung des Grossverbraucherartikels (GVA) ist die Additionalität zu belegen. Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Die Massnahme ist in der kantonalen Zielvereinbarung nicht berücksichtigt und additional: Die Massnahme kann unterstützt werden
- Die Massnahme ist Teil einer in der kantonalen Zielvereinbarung bereits berücksichtigten Massnahme: In diesem Fall können nur allfällige zusätzliche Leistungen / Wirkungen der Massnahme im Vergleich zu den bereits im Rahmen der Zielvereinbarung berücksichtigten Leistungen unterstützt werden.
In beiden Fällen muss das Unternehmen nachvollziehbar darlegen, dass die von SOKAS zu unterstützende Massnahme eine zusätzliche Energieeinsparung im Vergleich zur Grundmassnahme oder zu anderen in der Zielvereinbarung aufgeführten Massnahmen darstellt. Auf Verlangen ist SOKAS und ProKilowatt Einblick in die kantonale Zielvereinbarung zu gewährleisten.
4. Kantonales Energieaudit zur Erfüllung des Grossverbraucherartikels mit gesetzlicher Pflicht zur Umsetzung wirtschaftlicher Massnahmen – Energieverbrauchsanalyse
Besteht ein kantonales Energieaudit zur Erfüllung des Grossverbraucherartikels mit gesetzlicher Pflicht zur Umsetzung wirtschaftlicher Massnahmen (Energieverbrauchsanalyse) ist die Additionalität gegenüber der gesetzlichen Verpflichtung zu belegen. Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Die Massnahme ist im Energieaudit als nicht wirtschaftlich anerkannt oder nicht berücksichtigt: Die Massnahme kann unterstützt werden
- Die Massnahme ist Teil einer im Energieaudit bereits berücksichtigten wirtschaftlichen Massnahme: In diesem Fall können nur allfällige zusätzliche Leistungen der Massnahme im Vergleich zu den bereits im Rahmen des Audits berücksichtigten Leistungen unterstützt werden.
Auf Verlangen ist SOKAS und ProKilowatt Einblick in den Auditbericht (Liste der rentablen Massnahmen) zu gewähren.
5. Andere, nicht vom Bund geförderte Effizienzinstrumente
Wird die Optimierung bereits durch andere, nicht vom Bund geförderte Stromeffizienzinstrumente unterstützt (z.B. energo, Effizienzboni Stromlieferant, etc.), ist eine Förderung durch SOKAS grundsätzlich möglich. Allerdings schliessen die durch SOKAS oder ProKilowatt erhaltenen Bundessubventionen alle übrigen Bundessubventionen aus (Vermeidung von Doppelförderung). Ein Kanton, eine Region, eine Stadt, ein Energielieferant, eine Stiftung oder eine andere Organisation kann aber aus eigenem Antrieb und auf der Basis eines eigenen öffentlichen oder privaten Förderfonds ein Stromeffizienzprojekt unterstützen, ohne dass dies zu einer Doppelförderung auf Bundesebene führt.